GEG – Theoretischer Hintergrund, weitergehende Informationen

Für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (Heizung & TWW) und Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen (RLT & Klima) erfolgt die Dämmung der Rohrleitung nach dem aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Zeile Art der Leitungen / Armaturen Mindest-Dämmdicke bei Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes (Referenztemperatur 40 °C)
0,035 W/(m K) 0,040 W/(m K)
1 Rohrdurchmesser innen
bis 22 mm
20 mm ca. 26 mm
2 Rohrdurchmesser innen
über 22 mm bis 35 mm
30 mm ca. 38 mm
3 Rohrdurchmesser innen
über 35 mm bis 100 mm
gleich Innendurchmesser +ca. 25 %
4 Rohrdurchmesser innen
über 100 mm
100 mm 126 mm
5 Wand- und Deckendurchbrüche
Kreuzungsbereiche von Leitungen
Leitungsverbindungsstellen
zentrale Leitungsnetzverteiler
½ der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
+ca. 25 % v. WLF 035
6 Wärmeverteilungsleitungen in
Bauteilen zwischen beheizten
Räumen verschiedener Nutzer
½ der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
+ca. 25 % v. WLF 035
7 Wärmeverteilungsleitungen im Fußbodenaufbau zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer 6 mm 9 mm
8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
von Raumlufttechnik- und
Klimakältesystemen
6 mm 9 mm

Exzentrische / asymmetrische Rohrschläuche sind zur Begrenzung der Wärmeabgabe zulässig. Die Nenndicke ist zur Kaltseite anzuordnen. Einzelheiten sind aus der notwendigen Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.

Wenn Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke zu dämmen (200%-Dämmung).