Was Sie wissen sollten
7 Fakten zur richtigen Dämmung

Wir empfehlen zur Rohrleitungsdämmung Schaumkunststoffe aus Polyethylen, Kautschuk und Melaminharz sowie Polyurethane. Diese Materialien weisen entscheidende Vorteile zur gesetzlich vorgeschriebenen Dämmung nach dem aktuellen GEG (Gebäudeenergiegesetz) auf:

  • Zuverlässiger Wärmeschutz: Wirksamer Schutz von Warmwasser- und Heizungsrohren vor Wärmeverlusten. Bewahrt Trinkwasserleitungen (kalt) vor übermäßiger Erwärmung, zur Sicherung der Wasserqualität.
  • Schallmindernde Qualität: Als weichfedernde Materialien besitzen die meisten Schaumkunststoffe ideale körperschallentkoppelnde Eigenschaften.
  • Robust und langlebig: Schaumkunststoffgewebe ist besonders widerstandsfähig gegenüber äußerer Einwirkung.
  • Feuchteschutz:  Effektiver Schutz vor Tauwasserbildung. Dadurch erhöht sich die Langlebigkeit der Materialien.

Energieeinsparpotenzial wärmegedämmter Rohrleitungen nach Bundesfachgruppe WKSB/BV Schorn­steinfegerhandwerk (www.klimaschutz.ag) bei Mitteltemperatur 55 °C, Betriebsstunden 6.000, Energiepreis 0,07 €/kWh, Mitteltemperatur Umgebung 15 °C in €/(Meter/Rohr und Jahr)

Energieeinsparpotenzial wärmegedämmter Armaturen nach Bundesfachgruppe WKSB/BV Schornstein­ fegerhandwerk (www.klimaschutz.ag) bei Mitteltemperatur 55 °C, Betriebsstunden 6.000, Energiepreis 0,07 €/kWh, Mitteltemperatur Umgebung 15 •c in €/(Stück und Jahr)

Einsparpotenial aufgrund der richtigen Dämmung

ln der Gesamtenergiebilanz eines Gebäudes erscheinen dämmtechnische Mängel an den Rohrleitungen und Armaturen zunächst als relativ unbedeutend. Aber die Wärmeverluste von ungedämmten Rohrleitungen und ungedämmten Armaturen lassen sich einfach nachrechnen. So kann man beispielsweise die Gesamtwärmeverluste einer 10 m langen Rohrleitung DN 20 um etwa 15 % verringern, wenn man zwei zur Anlage gehörende Armaturen dämmt. Gibt es – wie in Kellerbereichen oder an Verteilern oft üblich – 10 Armaturen, beträgt der Wärmegewinn fast 50 %!

Bei den im aktuellen GEG vorgeschriebenen Dämmschichtdicken handelt es sich um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen. Die aktuelle Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen bereits heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die oft weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich schon nach wenigen Monaten.

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Die Dämmung von Rohrleitungen wird in verschiedenen Reglements, wie dem Gebäudeenergiegesetz, Normen und anderen Regelwerken, vorgegeben.
Die Anforderungen an die Dämmdicke richten sich nach der Nutzung der Rohrleitung. Das vordergründige Ziel einer Rohrisolierung ist die Minimierung des Wärmeverlustes, aber auch Schallminderung, Schwitzwasserverhinderung und Brandschutz sind nicht zu vernachlässigende Themen. Nachfolgend sind zu dämmende Leitungen nach ihrer Nutzung aufgeführt:

  • Heizungsleitungen
  • Warmwasserleitungen
  • Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
  • Solarleitungen
  • Abwasserleitungen
  • usw.

Wichtig zu wissen, nicht nur Rohrleitungen, sondern auch die zugehörigen Armaturen sind entsprechend den einschlägigen Regularien zu dämmen!

Die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel hat oberste Priorität.

Für die Dämmung von Trinkwasserleitungen kalt sind die Dämmanforderungen nach DIN 1988-200 zu beachten. Darin ist festgelegt, dass die Temperatur des Trinkwassers kalt 25 °C nicht übersteigen darf. Durch den Schutz der Rohrleitung mit einer Dämmung kann das Risiko von Legionellenwachstum bei fehlender Wasserabnahme (Stagnation) in diesem Bereich zuverlässig zu minimiert werden.

Die gleiche Zielsetzung – Schutz vor Legionellenbildung – besteht bei Trinkwasserleitungen warm. Durch eine ausreichende Dämmschicht kühlt das Trinkwasser in Stagnationsphasen nicht so schnell ab und erreicht kaum die für Legionellen kritischen Temperaturen. Also – im Zweifelsfall wählen Sie zu Ihrer Sicherheit besser eine größere Dämmstärke, als die in den Vorschriften angegebenen Mindestdämmdicken.

Das GEG sowie die DIN 1988-200 beschreiben die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen.

Zivilrechtlich ist jedoch ein mangelfreies Werk nach den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) geschuldet. Beim üblichen VOB-Vertrag ist die geschuldete Leistung nur dann mangelfrei, wenn sie „zur Zeit der Abnahme

  • die vereinbarte Beschaffenheit hat
  • den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) entspricht.

Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn

  • sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
  • sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann“.

Für den BGB-Werkvertrag gelten die gleichen Bedingungen.

Zu beachten ist deshalb, dass Dämmungen im Sinne der geschuldeten mangelfreien Leistung nicht nur der Begrenzung der Wärmeabgabe / Wärmeaufnahme dienen, sondern vielmehr weitere wichtige, in der in der unten stehenden Tabelle zusammengefasste Vertragsziele zu erfüllen haben.

Werkvertragliche Erfolgsziele für Dämmung von Rohrleitungen / Armaturen:

Für eine ausführliche Beratung stehen Ihnen die Fachhandwerker der örtlichen Innung zur Verfügung. Besonders die dem ZV SHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima) angeschlossenen Fachbetriebe sind kompetente Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Dämmung, Energieeinsparung und Schallschutz. Die Markenprodukte beziehen diese dann direkt vom Fachgroßhändler. Fragen Sie gezielt nach den zu Ihnen passenden Produkten.

Bei Verstößen gegen die Dämmpflicht von Rohrleitungen und Armaturen können auf Grundlage von §108 des aktuellen GEGs Bußgelder erhoben werden. Nähere Details finden Sie unter GEG-info oder direkt im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37  ab S. 37.